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Rückruf aus dem Urlaub ?
Die Urlaubsreise steht wieder bevor. Und da hat man doch etwas Angst, ob das mit dem eigentlich schon gewährten Urlaub so alles klappt. Keine Sorge, auch wenn alle Kolleginnen und Kollegen aus der Abteilung oder der Schicht krank geworden sind, müssen Sie grundsätzlich nicht aus dem Urlaub zurückkommen. Angetretener Urlaub darf nicht einfach wieder rückgängig gemacht werden. Und für eine Kündigung reicht es deshalb schon gar nicht, wenn Sie einfach weiter die Berge oder das Meer genießen. Der Arbeitgeber kann zwar versuchen, Sie zurückzurufen, doch kommen muss man nicht. Anders sieht es aus, wenn der Urlaub noch nicht angetreten wurde. Dann darf der Chef diesen widerrufen. Allerdings braucht er dazu gute Gründe, die Ihren Urlaubsinteressen vorgehen und unvorhersehbar waren. Das geht im Prinzip nur, wenn ohne Ihre Arbeitskraft das Unternehmen zusammenbricht. Wird bereits genehmigter Urlaub rückgängig gemacht oder kommt der Arbeitnehmer doch aus freien Stücken zurück, dann macht sich der Arbeitgeber schadenersatzpflichtig. Das heißt, er muss für die Kosten des abgebrochenen oder nicht angetretenen, aber gebuchten Urlaub aufkommen. Sollte kurz vor Urlaubsbeginn ein Widerruf erfolgen, wenden Sie sich dringendst an einen Anwalt. Dann kann im Eilverfahren der Urlaub vielleicht doch noch durchgesetzt werden. Schöne sonnige Sommerferien !! .
Dieser Beitrag wurde am May 13, 2004 erstellt und zuletzt am May 13, 2004 aktualisiert. Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
 
Rechtsanwalt Jörg Braun
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Spezialisierung:
Arbeitsrecht, Sozialrecht
Kurzvorstellung:
Meine Kanzlei ist spezialisiert auf den Gebieten des Arbeits- und Sozialrechts. "Kündigung, Vergütung, Urlaub, Mehrarbeit, Versetzung, Abfindung, Insolvenz, Versetzung, Abmahnung, Betriebsverfassungsgesetz, betriebliche Altersversorgung, Rente, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Sozialplan, Schwerbehinderung, Arbeitsunfall, Krankheit, Arbeitslosigkeit und mehr?!" Ich vertrete bundesweit Ihre Interessen von der Erstberatung über die Prozessführung bis zur Zwangsvollstreckung. 17 Jahre Erfahrung als Interessenvertreter für Arbeitnehmer und Betriebsräte können sehr hilfreich sein um auch Ihre Ansprüche durchzusetzen.
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