Es gibt heute noch Anwaltskollegen, bis zu denen es sich offenbar nicht herumgesprochen hat, dass eine Kündigung schriflich erfolgen muss.
Seit dem 01.05.2000 bedarf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungsvertrag sowie die Befristung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform nach & 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Vorschrift ist zwingend und weder einzelvertraglich noch tariflich abdingbar.
Die Schriftlichkeit gilt sowohl für Kündigungen seitens des Arbeitgebers sowie des Arbeitnehmers, die seit dem 01.05.2000 zugegangen sind. Ein Verstoß gegen die Schriftlichkeit hat die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. Dies bedeutet, dass gegebenfalls das Arbeitsverhältnis weiterbesteht.
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