Die Faustformel besagt, dass die Rechtsprechung bei der Frage, ob eine einvernehmliche Lösung in Form eines Abfindungsvegleiches gesucht werden soll, davon ausgeht, dass man ein halbes Bruttogehalt pro Beschäftigungsjahr als Abfindungsbetrag ansetzen sollte.
Letztlich ist dies aber nur eine grobe Richtschnur! Es gibt durchaus Fälle, wo jemand bereits nach einem Jahr Beschäftigung ein VIELFACHES an Abfindung erhält. Das stärkste Schwert in der Hand des Anwalts ist die Tatsache, dass das WEITERBESCHÄFTIGUNGSRISIKO beim Arbeitgeber liegt. Stellen die GERICHTE also nach einer langen Verfahrensdauer (z.B. 3 Jahre) fest, dass die Kündigung unwirksam ist, drohen dem Arbeitgeber erhebliche Nachzahlungen. (Forderungen vom Arbeitnehmer und vom Arbeitsamt)
Meine persönliche Einschätzung: Je bessere Karten man bzgl. der ausgesprochenen Kündigung hat, desto mehr kann man fordern. Ich sage oftmals beim Gericht, dass ich die Faustformel gar nicht kenne! Hier müssen Sie auf die Erfahrungen Ihres Anwaltes hören.
Wenn beim Gericht erst einmal eine Zahl gefallen ist, neigen die Parteien dazu, daran festzuhalten, also ACHTUNG!
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