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Kindererziehung und Erwerbstätigkeit (Elternzeit) - Teil 1

Nach Artikel 6 des Grundgesetzes steht die Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Diese einem starken sozialen Wandel ausgesetzte Prämisse, die auch die Vereinbarkeit von Kindererziehung und Erwerbstätigkeit berührt, ist anders als in einigen europäischen Nachbarländern in Deutschland nur zögerlich in das Arbeitsrecht vorgedrungen.

Sozialpolitischer Hintergrund

Der sozialpolitische Zweck, die Vereinbarkeit von Kindererziehung und Beruf zu fördern, wird, abgesehen von der Anerkennung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, vor allem durch Gewährung von Erziehungsgeld und den unverzichtbaren Anspruch auf Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub) gestützt. Während der Anspruch auf Erziehungsgeld einkommensabhängig ist, steht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen der Anspruch auf Elternzeit in Form einer (Teil-) Freistellung allen Arbeitnehmern zu.

Anders als früher können nicht nur Mütter, sondern alle Erziehungsberechtigten (übrigens auch gleichgeschlechtliche Lebenspartner) allein oder im Wechsel die Suspendierung ihres jeweiligen Arbeitsverhältnisses bis zu einer Dauer von höchstens drei Jahren verlangen. Mittlerweile besteht sogar die Wahlmöglichkeit, während der Elternzeit ohne endgültige Aufgabe der Erwerbsgrundlage eine Arbeitspause einzulegen oder (unter den mitunter komplizierten gesetzlichen Voraussetzungen) vorrübergehend die Arbeitszeit lediglich zu reduzieren.

Im Folgenden geht es in einem mehrteiligen Beitrag um Fragen der Inanspruchnahme der Elternzeit sowie um deren konkrete Ausgestaltung und Auswirkungen auf das bestehende Arbeitsverhältnis. Beginnen soll es mit den Formalitäten der Geltendmachung, um dann die Auswirkungen auf Dauer der Elternzeit, Vergütungsbestandteile, Urlaubsansprüche sowie den allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz zu vertiefen. Einen weiteren Schwerpunkt wird schließlich die (Teil-) Erwerbstätigkeit während der Elternzeit bilden.

Geltendmachung und Änderung der Elternzeit

Wer die vom Gesetz geforderte Sorgeberechtigung für ein Kind hat, kann für dieses während eines Zeitraums von bis zu drei Jahren und spätestens bis zur Vollendung dessen achten Lebensjahres Elternzeit nehmen. Dieser Anspruch steht übrigens jedem Sorgeberechtigten gesondert zu. Jeder Partner kann also in seinem Arbeitsverhältnis eigenständig Elternzeit nehmen. Für die ersten beiden Jahre der gewünschten Elternzeit müssen sich die Berechtigten hinsichtlich der Zeiten, für die sie Elternzeit nehmen wollen, aber binden.

(wird fortgesetzt)

Dieser Beitrag wurde am Mar 22, 2006 erstellt und zuletzt am Mar 24, 2006 aktualisiert. Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
 
Michael Loewer
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Spezialisierung:
Arbeitsrecht (Fachanwalt), Vertragsrecht, Sozialrecht, Gesellschaftsrecht, Zivilrecht
Kurzvorstellung:
Michael Loewer ist Gründungssozius der Anwaltssozietät Jurati in Berlin, Fachanwalt für Arbeitsrecht und war als Dozent an der Verwaltungsakademie Berlin und für das Land Brandenburg sowie den Freistaat Thüringen tätig.
Die Kanzlei Jurati mit vier Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten finden Sie auch im Internet unter www.jurati.de.
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Veröffentlichungen in Anwalt4You:
3/22/06
Kindererziehung und Erwerbstätigkeit (Elternzeit) - Teil 2
3/22/06
Kindererziehung und Erwerbstätigkeit (Elternzeit) - Teil 1