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Kindererziehung und Erwerbstätigkeit (Elternzeit) - Teil 2

Elternzeit muss rechtzeitig schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber (keinesfalls gegenüber der jeweiligen Erziehungsgeldstelle) im Block oder in Zeitabschnitten geltend gemacht werden und zwar mindestens sechs Wochen vor deren Beginn, wenn sie sich unmittelbar an die Geburt oder die Mutterschutzfristen anschließen soll. In allen anderen Fällen beträgt diese Ankündigungsfrist abgesehen von äußerst seltenen Ausnahmen mindestens acht Wochen. Die Arbeitgeberseite  benötigt ja Zeit, sich auf die geänderten Gegebenheiten einstellen zu können.

Da die für die ersten beiden Jahre erfolgte Festlegung und Verteilung nahezu unwiderruflich ist und man begonnene Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig nur unter besonderen Voraussetzungen beenden kann, ist eine sehr gründliche Vorbereitung erforderlich. Ich mache immer wieder die Erfahrung, dass bei der Planung der Elternzeit, insbesondere wenn gleichzeitig eine Teilzeitbeschäftigung beabsichtigt ist, nicht berücksichtigt wird, dass man sich von der einmal gewählten Variante der Elternzeit einseitig kaum noch lösen kann.

Zwar besteht auch die Möglichkeit, einen Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes (insbesondere in die betreuungsintensive Zeit des ersten Schuljahres) zu übertragen. Da aber eine derartige Übertragung nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber möglich ist, sollte man diesbezügliche Absprachen unbedingt schriftlich fixieren. Die Zustimmung eines Arbeitgebers auf dem Klagewege zu erreichen, ist jedenfalls ein äußerst schwieriges Unterfangen.

Folgen der Elternzeit für das Arbeitsverhältnis

Während der Elternzeit sind die wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, also die Pflicht zur Arbeitsleistung und die Pflicht zur Zahlung des Arbeitsentgelts, suspendiert, soweit nicht im gesetzlich zulässigen Umfang ein teilzeitige Weiterbeschäftigung (zwischen 15 und 30 Stunden wöchentlich) erfolgt. Da das Arbeitsverhältnis in seinem grundsätzlichen Bestand während der Elternzeit nicht berührt wird, sondern lediglich ganz oder teilweise ruht, bleiben beiderseitige Nebenpflichten (beispielsweise ein Wettbewerbsverbot) während der Elternzeit bestehen.

Schwierig kann im Einzelfall die Beantwortung der Frage sein, ob Prämien oder Sachbezüge während der Elternzeit bei vollständiger Freistellung überhaupt nicht beziehungsweise bei Teilzeitbeschäftigung nur anteilig zu gewähren sind. Insbesondere sollte man auch die jeweiligen Auswirkungen auf gesetzliche und betriebliche Altersversorgungen, die Entwicklung der Anwartschaft, den Bewährungsaufstieg und den Einfluss auf ein Mandat in einem Betriebs- oder Personalrat bedenken.

(wird fortgesetzt)

Dieser Beitrag wurde am Mar 22, 2006 erstellt und zuletzt am Mar 24, 2006 aktualisiert. Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
 
Michael Loewer
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Arbeitsrecht (Fachanwalt), Vertragsrecht, Sozialrecht, Gesellschaftsrecht, Zivilrecht
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Michael Loewer ist Gründungssozius der Anwaltssozietät Jurati in Berlin, Fachanwalt für Arbeitsrecht und war als Dozent an der Verwaltungsakademie Berlin und für das Land Brandenburg sowie den Freistaat Thüringen tätig.
Die Kanzlei Jurati mit vier Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten finden Sie auch im Internet unter www.jurati.de.
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Veröffentlichungen in Anwalt4You:
3/22/06
Kindererziehung und Erwerbstätigkeit (Elternzeit) - Teil 2
3/22/06
Kindererziehung und Erwerbstätigkeit (Elternzeit) - Teil 1