Eine ausländische Firma mit zahlreichen weltweiten Niederlassungen schliesst ihre Niederlassung Deutschland. Allen Mitarbeitern wird gekündigt. Haben die Angestellten einen Anspruch auf einen alternativen Arbeitsplatz im Ausland? (Achtung, Banker!)
Das Arbeitsgericht Frankfurt sagt:
Schließt eine Firma ihre Niederlassung, so kann sie den Arbeitnehmer "wegen Wegfall des Arbeitsplatzes" betriebsbedingt kündigen.
Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bei der Firmenniederlassung im Ausland.
Laut Urteil lässt sich hier die Verpflichtung, den Mitarbeiter im Ausland weiter zu beschäftigen, "nicht generell aus dem Kündigungsgesetz ableiten". Der Geltungsbereich eines nationalen Gesetzes erstrecke sich "räumlich maximal auf den örtlichen Zuständigkeitsbereichs des Recht setzen Organs", heißt es im Urteil. Deshalb komme es bei der rechtlichen Überprüfung einer Kündigung allein auf die im Geltungsgebiet des Grundgesetzes angesiedelten Firmenniederlassungen und die dort beschäftigten Arbeitnehmer an.
Arbeitsgericht Frankfurt a.M.; Az: 2 Ca 1502/02
Tipp: Im Arbeitsvertrag kann natürlich individuell etwas anderes vereinbart werden!
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