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Keine Abwälzung von unbezifferten Erhaltungsaufwendungen auf den Immobilienkäufer - Urteil des LG Potsdam vom OLG Brandenburg bestätigt
Die Stadt Potsdam ließ sich aufgrund einer einheitlichen Vertragspraxis
von Investoren bei Verkäufen restitutionsbehafteter Immobilien im Investitionsvorrangverfahren in am Ende der Verträge versteckten
Formularklauseln "Aufwendungsersatzansprüche" zugunsten Ihrer
100%-tigen Tochtergesellschaften versprechen. Die darauf gestützten
Nachforderungen betrugen in mehreren Fällen über 50% des durch
Verkehrswertgutachten belegten Kaufpreises. Das Landgericht Potsdam
hatte mit Urteil vom 09.09.2005 erstmals und entgegen der bisherigen Praxis der Gerichte eine solche Forderung abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen, intransparent, überraschend und als unangemessene Benachteiligung der Käufer anzusehen war. Die Berufung gegen dieses Urteil ist mit Urteil des OLG Brandenburg vom 06.04.2006 zurückgewiesen worden. Das OLG Brandenburg führt darin unter anderem aus, dass das Verhalten der Stadt Potsdam bei dem Immobilienverkauf arglistig und als positive Vertragsverletzung zu
werten war.
Dieser Beitrag wurde am Apr 26, 2006
erstellt und zuletzt am Apr 26, 2006
aktualisiert. Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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