Hält der Arbeitnehmer die gegen ihn ergangene Kündigung für ungerechtfertigt, dann kann er dagegen innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben.
Versäumt er die Frist, ist eine Klageerhebung gleichwohl noch möglich, aber nicht mehr sehr aussichtsreich. Denn dann kann der Arbeitnehmer nicht mehr für sich in Anspruch nehmen, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist. Er kann nur noch einwenden, dass die Kündigung eventuell nicht fristgerecht erfolgt ist oder dass - im Falle einer außerordentlichen Kündigung - ein Grund für die Kündigung nicht vorlag.
Die Klage muss innerhalb der Frist bei Gericht eingegangen sein.
Wer verhindert (wegen Krankheit oder Abwesenheit) war, die Frist einzuhalten, gibt es unter Umständen Möglichkeiten, dass die Klage eventuell doch noch zugelassen wird.
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