Vertragsstrafen in Form einer Geldbuße werden für den Fall vereinbart, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht antritt, er unter Vertragsbruch ausscheidet oder ihm der Arbeitgeber wegen schuldhafter Verletzung der Arbeitspflicht außerordentlich kündigt. Solche Vertragsstrafen sind grundsätzlich zulässig.
Verpflichtungen zur Zahlung einer Vertragsstrafe können im Einzelarbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag enthalten sein.
Vertragsstrafen müssen klar und bestimmt formuliert sein. Unwirksam ist eine Klausel, die pauschal eine Vertragsstrafe für "Vertragsverletzungen" vorsieht.
Der Arbeitgeber muss nicht nachweisen, dass er einen konkreten Schaden erlitten hat.
Nichtig sind beispielsweise Vereinbarungen, die über die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung hinausgehen.
siehe auch : § 343 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch
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