In Mobbingfällen kann den Arbeitnehmern nach den allgemeinen Bestimmungen ein Leistungsverweigerungsrecht an der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung zustehen (§§ 273 Abs.1, 615 BGB).
Voraussetzung: Sie müssen den Arbeitgeber auf die Vertragsverletzung hinweisen und ihm eine angemessene Frist zur Abhilfe eingeräumt haben.
Im Einzelfall kann sich auch ein gesetzliches Beschäftigungsverbot ergeben, wenn beispielweise Leben und Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin oder des Kindes durch Mobbing gefährdet werden (§ 3 Abs.1 Mutterschutzgesetz - MuSchG). Die Pflicht zur Fortzahlung der Vergütung folgt dann aus § 11 MuSchG.
Dieser Beitrag stammt von RECHT-nah.de
Dem kostenfreien Info-Portal
zum Arbeits- & Vertragsrecht.