Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf Verkürzung seiner Arbeitszeit, sofern er damit das vom Arbeitgeber aufgestellte Organisationskonzept des Betriebes nicht aus dem Gleichgewicht bringt. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden.
Das Servicekonzept, nach dem Kunden einen bestimmten Verkäufer als Ansprechpartner haben, sei durch die Teilzeit nicht wesentlich betroffen. Dieses Ziel sei auch bei Einsatz aller Vollzeitbeschäftigten nicht erreichbar.
Ein Arbeitnehmer hat nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn dem keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Das Organisationskonzept darf nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Bundesarbeitsgericht Erfurt, Az: 9 AZR 665/02
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