Berechnung der Altersteilzeit bei Angestellten im Öffentlichen Dienst, Arbeitsrecht aktuell, Rechtsreferendar Sebastian Stoll, Gießen, informiert: Ermessen bei Auswahl der bisherigen wöchentlichen ...Teil 2
Nach Halbierung hätte die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitverhältnisses dann 48% betragen. Die Lehrerin hätte eine Beschäftigung in diesem Umfang einklagen können, wenn auch auf die Durchschnittsarbeitszeit der letzten 24 Monate hätte abgestellt werden können. Dieses Problem hat auch bereits das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschäftigt. Am 14.08.2007 erging eine Entscheidung des Gerichts, die sich mit der Frage beschäftigte, ob in einem entsprechenden Fall die Durchschnittsarbeitszeit der letzen 24 Monate bei der Altersteilzeitberechnung zu Grunde gelegt werden kann (Urteil vom 14.08.2007, Aktenzeichen: 9 AZR 18/07). Das Bundesarbeitsgericht führt in dieser Entscheidung an, dass der auf die durchschnittliche Arbeitszeit in den letzten 24 Monaten abstellende § 3 Abs.1 Unterabsatz 2 Satz 2 TV-ATZ, der dem § 6 Abs. 2 Satz 2 Alterteilzeitgesetz (AltTZG) entspricht, lediglich eine Höchstgrenze beinhaltet, die sich selbst nicht erhöhend auswirkt. Die Norm soll vielmehr Missbräuchen durch eine vorübergehende Anhebung der Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeit ausschließen (a.aO. III., 1.,b),cc)). Der Angestellte, der Alterteilzeit gewählt hat, sollte sich daher gut überlegen, ob er vor Beginn der Altersteilzeit noch eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart. Insbesondere wenn der Angestellte mit einem niedrigeren Beschäftigungsumfang während der Altersteilzeit nicht auskommen kann, ist von einer entsprechenden Verkürzung abzuraten. www.zrwd.de
Dieser Beitrag wurde am Jan 22, 2009
erstellt und zuletzt am Jan 22, 2009
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