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Berechnung der Altersteilzeit bei Angestellten im Öffentlichen Dienst, Arbeitsrecht aktuell, Rechtsreferendar Sebastian Stoll, Gießen, informiert: Ermessen bei Auswahl der bisherigen wöchentlichen ...Teil 2

Nach Halbierung hätte die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitverhältnisses dann 48% betragen. Die Lehrerin hätte eine Beschäftigung in diesem Umfang einklagen können, wenn auch auf die Durchschnittsarbeitszeit der letzten 24 Monate hätte abgestellt werden können. Dieses Problem hat auch bereits das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschäftigt. Am 14.08.2007 erging eine Entscheidung des Gerichts, die sich mit der Frage beschäftigte, ob in einem entsprechenden Fall die Durchschnittsarbeitszeit der letzen 24 Monate bei der Altersteilzeitberechnung zu Grunde gelegt werden kann (Urteil vom 14.08.2007, Aktenzeichen: 9 AZR 18/07). Das Bundesarbeitsgericht führt in dieser Entscheidung an, dass der auf die durchschnittliche Arbeitszeit in den letzten 24 Monaten abstellende § 3 Abs.1 Unterabsatz 2 Satz 2 TV-ATZ, der dem § 6 Abs. 2 Satz 2 Alterteilzeitgesetz (AltTZG) entspricht, lediglich eine Höchstgrenze beinhaltet, die sich selbst nicht erhöhend auswirkt. Die Norm soll vielmehr Missbräuchen durch eine vorübergehende Anhebung der Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeit ausschließen (a.aO. III., 1.,b),cc)). Der Angestellte, der Alterteilzeit gewählt hat, sollte sich daher gut überlegen, ob er vor Beginn der Altersteilzeit noch eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart. Insbesondere wenn der Angestellte mit einem niedrigeren Beschäftigungsumfang während der Altersteilzeit nicht auskommen kann, ist von einer entsprechenden Verkürzung abzuraten. www.zrwd.de

Dieser Beitrag wurde am Jan 22, 2009 erstellt und zuletzt am Jan 22, 2009 aktualisiert. Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
 
Joerg Reich
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Spezialisierung:
Kapitalanlagerecht, Bankrecht, Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht
Kurzvorstellung:
Wir sind eine seit über 25 Jahren erfolgreich arbeitende Rechtsanwaltskanzlei, die aus der Einzelkanzlei des Rechtsanwalt Edgar Zorn hervorgegangen ist und seit 2004 als Sozietät fortbesteht. Unsere Kernkompetenz liegt im Zivilrecht mit Spezialisierung im Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht, im gewerblichen Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht und Forderungsmanagement. Darüber hinaus sind wir eine feste Größe im Bereich Familienrecht ( Ehevertrag, Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht und Umgangsrecht ) und Erbrecht ( Testament, Erbfolge, Pflichtteil, Erbvertrag, Schenkung, Steuern ). Rechtsanwalt Jörg Reich berät zusätzlich im Bereich Kapitalanlagerecht, Anlegerschutz, Bankenrecht und Börsenrecht. Er vertritt erfolgreich die Rechte geprellter Anleger ( Schrottimmobilie, Immobilienfonds, Grauer Kapitalmarkt ). Er verfügt über internationale Erfahrung ( Asien: China, Korea, Vietnam, Afrika: Namibia, Süd Afrika, Amerika: USA ( Ostküste )) und ist, unter anderem, Ihr Ansprechpartner für unsere Kooperation in Athen, Griechenland. Herr Rechtsanwalt Edgar Zorn bildet neben seinem weitreichenden lokalen Netzwerk ( Frankfurt, Gießen, Limburg, Marburg, Wetzlar ) und seinem wachsenden Mandantenstamm aus der Schweiz und Österreich, das feste Bindeglied zu unserer Kooperation in Palma de Mallorca. Hier werden Kunden insbesondere in Bezug auf Immobilienerwerb und Anlageinvestitionen auf Mallorca sowie in Spanien insgesamt beraten. Neben weiteren Sprachen beraten wir durch Frau Rechtsanwältin Beate Wypchol in polnischer Sprache. Frau Rechtsanwältin Beate Wypchol, die in Polen aufgewachsen ist, betreut im Team mit Herrn Rechtsanwalt Jörg Reich, im Rahmen unserer Kompetenzen, das Gebiet Osteuropa. Rechtsberatung in Deutschland und vor Ort aus einer Hand! Wir verstehen unsere Tätigkeit als moderne Dienstleistung auf höchstem Niveau und bemühen uns fortwährend, unsere Kompetenz und unser Know-how für unsere Mandanten auszubauen. Wir arbeiten eng mit weiteren Experten bundesweit und international zusammen. Durch den intensiven Austausch unter den Anwälten unserer Kanzlei profitieren unsere Kunden zum einen von der Erfahrung von über 25 Jahren rechtsanwaltschaftlicher Tätigkeit und zum zweiten von der Aufgeschlossenheit gegenüber modernen online-gestützter Daten- und Recherchemethoden zu aktuellen Entscheidungen Wir nehmen uns Zeit, sind für unsere Kunden direkt ansprechbar und bearbeiten die uns übertragenen Mandate forciert. www.anwaelte-giessen.de
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