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Kündigung per E-Mail ?
Trotz aller fortschreitender Technik und sonstiger Innovation, die E-Mail kann im Rechtsverkehr, sofern Schriftform für eine Rechtshandlung gefordert wird, noch nicht wirksam eingesetzt werden. So hat auch jetzt erneut ein Arbeitsgericht entschieden, dass Kündigungen per E-Mail grundsätzlich unwirksam sind. Das gilt auch für Widersprüche und Zustimmungen des Betriebsrats, Aufhebungsverträge und andere der Schriftform unterworfene Erklärungen. Das Arbeitsgericht Frankfurt gab damit dem Eilantrag eines Technologieunternehmens statt und erklärten den per E-Mail ausgesprochenen Widerspruch des Betriebsrates gegen die Kündigung einer Arbeitnehmerin für unwirksam (Az.: 4 Ga 43/04). Die Arbeitnehmervertretung hatte sich in der elektronischen Mitteilung an die Geschäftsleitung nicht mit der geplanten Entlassung der Mitarbeiterin einverstanden erklärt. Der Widerspruch wurde jedoch nur elektronisch über Computer mitgeteilt, ohne dass ein vom Vorsitzenden eigenhändig unterzeichnetes Schreiben zusätzlich überreicht worden wäre. Laut Urteil ist die Kommunikationsform der E-Mail für alle Handlungen ungeeignet, für die das Gesetz Schriftform vorschreibt. Widersprüche und Zustimmungen des Betriebsrats, Kündigungen und Aufhebungsverträge müssten die eigenhändige Originalunterschrift des jeweiligen Unterzeichners tragen, sagte das Gericht in seiner Urteilsbegründung. Also ein Rat für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Betriebsräte: Selbst wenn es etwas umständlicher ist, für wichtige erklärungen bitte doch das alte Briefpapier benutzen und unterschreiben ! Rechtsanwalt Jörg Braun www.anwalt-joerg-braun.de
Dieser Beitrag wurde am Mar 18, 2004 erstellt und zuletzt am Mar 18, 2004 aktualisiert. Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
 
Rechtsanwalt Jörg Braun
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